Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausbildungsbedingungen und Widerrufsbelehrung

1. Geltungsbereich 

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Ausbildungen, Seminare und Kurse des VPZ. 

2. Anmeldung / Vertragsabschluss 

Eine Anmeldung kann schriftlich oder online im elektronischen Verfahren erfolgen. Der Vertrag kommt durch Übergabe oder Übersendung der Kurs- und Anmeldebestätigung an die vom Teilnehmer angegebene Adresse (postalisch oder per E-Mail) zustande. 

3. Rechtliche Grundlagen/ Voraussetzung zur Teilnahme / Eignungsmängel 

Die Ausbildungen und der Unterricht werden aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich des Fahrlehrergesetzes und der Fahrlehrerausbildungsverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erteilt. Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass ein Teilnehmer die notwendigen körperlichen, geistigen, rechtlichen oder sprachlichen Anforderungen für die Absolvierung der Kurse nicht erfüllt bzw. die für die Antragstellung oder die erforderlichen Prüfungen herrschenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, so sind für die Entgelte der Leistungen des VPZ die Ziffern 5-7 maßgeblich. Alle Teilnehmenden sind für die Einholung von Nachweisen über die körperliche, geistige und sprachliche Eignung sowie zur persönlichen Zuverlässigkeit, sofern erforderlich, selbst verantwortlich. Gleiches gilt auch für erforderliche Antragstellungen bei den zuständigen Behörden und Anmeldungen zu erforderlichen Prüfungen. 

4. Durchführung Unterricht / online Angebote / Unterrichtspläne 

In der Regel erfolgt der Unterricht als Ganztagesunterricht in Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten von Mo-Fr in der Zeit zwischen 8.30 und 16.30 Uhr. Abweichungen davon sind zulässig, insbesondere im Bereich der Fortbildungsschulungen oder Erweiterungslehrgängen. Die Teilnehmenden erhalten mindestens eine Woche im Voraus Unterrichtspläne, in denen die genauen Uhrzeiten und Pausen vermekt sind. 

Das VPZ behält sich das Recht vor, den Unterricht in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht nur in Präsenz, sondern auch online oder in hybrider Form durchzuführen. Werden Kurse online oder in hybrider Form angeboten oder aus wichtigem Grund von Präsenz umgestellt, müssen die Teilnehmenden mindestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Lehrganngs oder vor der Umstellung darüber informiert werden. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, für diesen Fall geeignete Empfangsgeräte (z.B. Laptop, Tablet – smartphone nicht empfohlen) mit ausreichender Bildschirmgröße, funktionsfähigem Mikrofon und Kamera sowie der nötigen Software vorzuhalten, um dem Unterricht folgen und aktiv daran teilnehmen zu können. 

5. Entgelte / Kosten / Zahlungsbedingungen 

Die reinen Lehrgangsgebühren umfassen den theoretischen und praktischen Unterricht eines in sich abgeschlossenen Kurses inklusive des Verwaltungsaufwands des VPZ. Die jeweiligen Lehrgangsgebühren werden im Internet, in Teilnehmerverträgen oder in Anmeldebestätigungen kommuniziert. Getrennt davon fallen Kosten für das Lehrmaterial, für behördliche Antragstellungen und damit verbundener Nachweise, die zu erbringen sind, sowie Prüfungsgebühren an. Auch über diese externen, von den Lehrgangsgebühren getrennten Kosten, die individuell unterschiedlich ausfallen können, erhalten Teilnehmende eine Übersicht. 

Die Lehrgangsgebühren werden zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn zur Zahlung fällig und müssen spätestens mit Lehrgangsbeginn beglichen sein. 

Im Fall von nach SGB II oder SGB III geförderten Teilnehmenden mit Bildungsgutschein werden die Lehrgangsgebühren direkt mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet und umfassen für geförderte Personen auch die Kosten für die Antragstellung, das Lehrmaterial sowie die Kosten für bis zu zwei Prüfungen pro Prüfungsteil. 

6. Rücktritt / Abbruch / Nichtteilnahme 

Ein Rücktritt von Kursen, Seminaren und Ausbildungen ist bis 14 Kalendertage vor Beginn kostenlos und ohne Angabe von Gründen möglich. Ein Rücktritt bedarf der Schrift- oder Textform. Erfolgt der Rücktritt zwischen 14 Tage vor und bis zum Tag des Lehrgangsbeginns, so sind 50% der Lehrgangsgebühr zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt nach Lehrgangsbeginn, z.B. durch Nichtteilnahme oder vorzeitigem Abbruch, dann ist die Lehrgangsgebühr zu 100% zu entrichten. Erfolgt ein Rücktritt im Rahmen einer Förderung nach SGB II oder SGB III innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss oder weil die Förderung nicht bewilligt wird, die Voraussetzungen zur Ausbildung nicht vorliegen oder es zur Arbeitsaufnahme kommt, so fallen keine Kosten für den Rücktritt an. 

7. Beendigung des Vertrags / Kündigung 

Das Vertragsverhältnis endet unabhängig vom Prüfergebnis mit der Absolvierung des letzten Prüfungsteils der jeweiligen Ausbildung, mit Aushändigung der Teilnahmebescheinigung bei Fortbildungen ohne Prüfung, bei geförderten Maßnahmen nach SGBII oder SGB III mit Ablauf des Maßnahmezeitraums oder spätestens mit Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn. 

Ein ordentliches Kündigungsrecht für die Teilnehmer der Kurse B/BE, C/CE, A und D/DE besteht nicht. Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund. 

Für das VPZ liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn höhere Gewalt oder andere von der Ausbildungsstätte nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder die Leistungen des Kostenträgers wegfallen oder der Teilnehmer nachhaltig gegen die Pflichten der Ziffer 9 verstößt oder den Betriebs- bzw. Schulungsablauf erheblich stört. 

Als wichtiger Grund für den Teilnehmer gelten insbesondere die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine ärztlich bestätigte dauerhafte Beeinträchtigung zurückzuführen sind und die eine weitere Teilnahme an der Ausbildung oder die Ergreifung der Berufes des Fahrlehrers unmöglich machen. Die ärztliche Feststellung muss neben der dauerhaften Beeinträchtigung des Teilnehmers zumindest die Feststellungen beinhalten, dass eine weitere Teilnahme an der Ausbildung ausgeschlossen ist. Die Kündigung aus wichtigem Grund hat in Textform gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund wird die zu entrichtende Lehrgangsgebühr anteilig nach der Zahl der bereits besuchten oder angebrochenen Ausbildungsmonate berechnet. Im Falle der nach SGB II oder SGB III geförderten Teilnehmenden gelten die mit dem Kostenträger im Maßnahmebogen vereinbarten Zahlungsmodalitäten für das vorzeitige Ausscheiden des Teilnehmers aus der Maßnahme. 

8. Absage von Kursen und Ausbildungen 

Das VPZ kann Seminare, Kurse und Ausbildungen aus wichtigem Grund absagen, vor allem dann, wenn eine kostendeckende Mindesteilnehmerzahl von 6 Personen nicht erreicht wird oder Lehrkräfte kurzfristig, z.B. krankheitsbedingt, ausfallen und nicht ersetzt werden können. Ist die Absage vorhersehbar, so sind alle Teilnehmenden mindestens 7 Tage vor Kursbeginn zu informieren. Das VPZ wird versuchen, einen Alternativtermin für die Teilnehmer anzubieten, die für diesen Alternativtermin jeweils ihr Einverständnis erklären müssen. Andernfalls werden bereits bezahlte Entgelte vollständig rückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche (auch Stornogebühren für Reise- oder Hotelkosten der An- und Abreise) sind ausgeschlossen. 

9. Pflichten der Teilnehmenden und des VPZ 

11.1 Respektvoller Umgang 

Teilnehmende und Lehrende sowie weitere Mitarbeitende des VPZ verpflichten sich zu einem höflichen und respektvollen Umgang im und außerhalb des Unterrichts. Auftretende Konflikte werden sachlich, in ruhiger Atmosphäre und ggfs. unter Hinzuziehung der Geschäftsleitung gelöst. 2 

11.2 Aktive Teilnahme am Unterricht / Störungen des Unterrichts / Fehlzeiten 

Zur Erreichung der Ausbildungsziele ist eine aktive und kontinuierliche Teilnahme am Unterricht zwingende Voraussetzung, insbesondere bei teilnehmerzentrierten Methoden wie z.B. Gruppenarbeiten. Dazu gehören auch Arbeiten und Hausaufgaben, die außerhalb des Unterrichts zu absolvieren sind. Störungen des Unterrichts, insbesondere durch Verwendung elektronischer Geräte, durch Unmutsbezeugungen, durch unbegründetes Verlassen des Unterrichtsraums oder durch neben dem Unterricht geführte Gespräche, sind zu unterlassen. Die Lehrenden des VPZ müssen solche Störungen protokollieren und ggfs. Maßnahmen wie einen temporären Unterrichtsausschluss erlassen. Bei wiederholten Störungen ist die Geschäftsleitung hinzuziehen. 

Fehlzeiten müssen durch das Lehrpersonal protokolliert werden. Die Teilnehmenden sind über die Auswirkungen von Fehlzeiten aufzuklären, insbesondere ob und wann eine daraus resultierende Versagung der Teilnahmebescheinigung droht oder Prüfungen nicht angetreten werden können. 

11.3 Teilnehmende sind vom Unterricht auszuschließen, wenn 

– sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, 

– den Unterricht in unzumutbarer Weise stören, 

– bei aggressivem Verhalten oder Beleidigungen anderer Teilnehhmenden oder Lehrenden 

11.4 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen 

Teilnehmende sind zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Simulatoren, technischer Geräte wie beispielsweise Laptops und Tablets und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. 

11.5 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen 

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Lehrpersonals bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. 

11.7 Rauchverbot / Essen und Trinken 

In sämtlichen Räumen und allen Lehrfahrzeugen herrscht ein Rauchverbot. Das Essen und Trinken ist nur in hierfür ausdrücklich zugelassenen Räumen gestattet. 

11.8 WLAN/Internet-Nutzung 

Zur Verfügung gestellte WLAN/Internet-Zugänge sind zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der WLAN Nutzung begangen werden, werden verfolgt. Auf keinen Fall ist es erlaubt, rechts-und/oder sittenwidrige Internetseiten aufzurufen. Die Teilnehmenden stellen das VPZ von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können. 

11.9 Fotografieverbot und Verbot von Video- und Tonaufzeichnungen 

Das Fotografieren oder die Video- bzw. Tonaufzeichnung vom Unterricht, von Teilen des Unterrichts oder von anderen Teilnehmenden bzw. Mitarbeitenden des VPZ sowie die Verbreitung dieses Materials, insbesondere in sozialen Netzwerken, ist ausdrücklich untersagt. Ausnahmen können im Einzelfall von den Lehrenden mit dem Einverständnis eventuell anderer betroffener Beteiligter erlassen werden, wenn es der Erreichung der Unterrichtsziele dient. 

11.10 Unterrichtsmaterialen 

Bereitgestellte Unterrichtsmaterialien in digitaler oder in Papierform dürfen nur im Rahmen der Ausbildung verwendet, nicht vervielfältigt und nicht an Dritte weitergegeben werden. 

11.11 Unterrichtsteilnahme und Erfolgskontrolle bei öffentlicher Förderung 

Öffentlich geförderte Teilnehmende sind verpflichtet, regelmäßig an allen vorgesehenen Unterrichten teilzunehmen. Im Falle einer Krankheit oder anderweitigen wichtigen Gründen, die eine Abwesenheit bedingen, ist das VPZ unverzüglich zu informieren. Ebenso besteht eine Verpflichtung, an Erfolgskontrollen hinsichtlich einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. 

11.12 Änderungen der persönlichen Rahmenbedingungen 

Die Teilnehmenden sind verpflichtet, alle Änderungen ihrer persönlichen Situation, die erhebliche Auswirkungen auf den Ausbildungsablauf oder die Teilnahme- und Prüfungsvoraussetzungen haben (z.B. Wohnortwechsel, schwere Erkrankungen, Versagung der behördlichen Genehmigungen o.ä.) der Geschäftsleitung zu melden. 

10. Haftung der VPZ und Verjährung 

Das VPZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Das VPZ haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das VPZ oder seiner gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist. 

Soweit dem Teilnehmer ein Stellplatz auf dem Parkplatzgelände des VPZ auch gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des VPZi. Bei Beschädigung auf dem Grundstück des VPZ abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt, haftet das VPZi nicht, soweit das VPZ, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden unverzüglich nach Feststellung durch den Geschädigten gegenüber dem VPZ geltend gemacht werden. Fundsachen, die für Teilnehmer im VPZ abgegeben werden, werden mit Sorgfalt behandelt und aufbewahrt. Für den Fall, dass der Teilnehmer trotz Aufforderung die für ihn aufbewahrten Gegenstände nicht abholt, ist das VPZ berechtigt, nach Ablauf einer zweimonatigen Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 

Schadenersatzansprüche des Teilnehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Teilnehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Ausbildungsstätte, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VPZ beruhen. 

Das VPZ haftet darüber hinaus gegenüber dem Teilnehmer nicht für die Erreichung des Ausbildungszieles. Die Erreichung des Ausbildungszieles ist vielmehr ausschließlich von dem Bestehen der Prüfungen im Rahmen der jeweiligen Prüfungsordnung abhängig. Das VPZ haftet gegenüber dem Teilnehmer auch nicht, wenn seitens der Aufsichtsbehörde vom Ausbildungsvertrag abweichende Veränderungen angeordnet werden. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche seitens des Teilnehmers sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

11. Teilnahmebescheinigung 

Teilnehmende erhalten am Ende einer Ausbildung oder eines Kurses eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu Dauer, Inhalt und Zielen enthält. Auf der Bescheinigung werden, falls erforderlich, auch Fehlzeiten ausgewiesen. Es obliegt den Teilnehmenden selbst, mit den zuständigen Behörden oder Prüfungsorganisationen zu klären, ob die Bescheinigung trotz der Fehlzeiten im Sinne fahrlehrerrechtlicher Vorschriften anerkannt werden oder als Voraussetzungen zur Teilnahme an Prüfungen dienen kann. 

12. Datenschutz 

Personenbezogene Daten werden vom VPZ im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz ausschließlich zu Ausbildungszwecken und zur Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, automatisiert verarbeitet und nur an solche Unternehmen weitergegeben, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag und dem Ausbildungszweck erbringen. Bei Ausbildungen und Kursen, für die Teilnehmende öffentliche Zuschüsse oder Darlehen 3 

in Anspruch nehmen oder eine Kostenübernahme durch ein Unternehmen erfolgt, werden die personenbezogenen Daten, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet. 

13. Gerichtsstand 

Hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz des VPZ der Gerichtsstand. Der Sitz des VPZ ist auch Gerichtsstand, soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. 

14. Hinweis 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

8510-FO-V01-Allgemeine_Geschäftsbedingungen_AGB_VPZ Stand: Juli 2021

Widerrufsbelehrung 

Die Vertragserklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich (per Post, per Fax oder in elektronischer Form) widerrufen werden. Die Frist beginnt frühestens an dem Tag nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

Der Widerruf ist zu richten an: 

VPZ – Verkehrspädagogisches Zentrum Freiburg GmbH 
Industriestraße 3 
79232 March 
Telefon: +49 761 3873 0255 
E-Mail: [email protected] 

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn die VPZ GmbH mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (bspw. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die von der VPZ GmbH bezogenen Leistungen nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der VPZ GmbH insoweit ggf. Wertersatz leisten. 

Ausbildung

Klasse BE

Klasse A

Klasse CE

Klasse DE

Weiterbildung

§53 FahrlG

ASF Fortbildung

FES Fortbildung

Ausbildungsfahrlehrer

Management

Fahrschul-BWL

Zertifizierung

Büroorganisation

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