Fahrlehrerweiterbildung

§53 FAHRLG

Voraussetzungen

Wer als Fahrlehrer aktiv ist, muss alle vier Jahre den Besuch einer Fortbildung gemäß §53 Abs.1 FahrlG nachweisen. Der Besuch der Fortbildung kann entweder an drei zusammenhängenden oder an vier getrennten Tagen erfolgen. Wir bieten Drei-Tages-Blöcke an, die auch einzeln gebucht werden können. Wer längere Zeit nicht aktiv war als Fahrlehrer, kann durch den Besuch der Fortbildung den Beruf danach wieder aufnehmen.

Weitere Infos

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